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Regeln zu Bildern (Copyright) - Diskussion

Ja, ja das ist ja der Gag...Theorie ./. Praxis
Überwachung könnte die Gerichtsschreiberin übernehmen. Ich lad sie ein-auch wenn kein jur. Bedarf besteht.[ich]:ferkel:
 
Der war echt gut---jetzte fehlen nur noch die echten Juristen die das bestätigen können-falls es stimmt.:fasziniert:

Was ist daran wieder lustig.... und warum muß man diesen Verweis, auf Bundesdeutsches Recht, wieder (ist ja eigentlich nix neues hier) ins Lächerliche ziehen... auf die Forenregeln wird ja auch ständig verwiesen. :braue:
Im Gegensatz zu Privatgrund, Betriebsgeländen und Bahnanlagen, welche in diesem Fall als nichtöffentlicher Raum oder auch als nichtöffentlicher Verkehrsraum zu sehen sind, gibt es noch diese hier:
öffentlicher Raum
--> http://de.wikipedia.org/wiki/Öffentlicher_Raum
und öffentlicher Verkehrsraum
--> http://www.fahrprofi.de/main/verkehrsrecht/verkehrsraum.html
Die StVO wiederum ist ihrem Geltungsbereich nach nur im öffentlichen Verkehrsraum anzuwenden und auch Fußgänger sind Verkehrsteilnehmer nach dem Deutschen Verkehrsrecht, dem Strassenverkehrsgesetz und der StVO.
--> http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsrecht#Stra.C3.9Fenverkehrsrecht
--> http://de.wikipedia.org/wiki/Straßenverkehrsgesetz
Also gilt auf Betriebsgeländen und auf Bahnanlagen von Eisenbahnunternehmen, dazu gehören auch alle Betriebgelände und - anlagen wie Bahnhöfe, Strecken, Trassen und Nebenanlagen, die EBO und die EBO hat Gesetzeskraft, da diese amtlich und öffentlich bekanntgegeben wurde.
Dazu braucht man keine Juristen die das bestätigen müssen, das sind, klar und deutlich formuliert, die Rechte und Pflichten eines jeden freien und mündigen Bürgers (auch mit Migrationshindergrund) in unserem Lande.
Nur weil die Exekutive in unserem Lande, mit der Überwachung und Durchsetzung dieser Rechtsvorgaben, überfordert ist, sollte man es nicht als Freibrief ansehen, tun und lassen zu können was einem gerade beliebt!
Aber was soll es, Deutschland ist eben eine Spassgesellschaft....
 
sondern die EBO, und das Strafgesetzbuch!
..wie schon gesagt: Verstöße gegen die EBO sind zu allererst Ordnungswidrigkeiten. Von da zum StGB ist es noch ein Stückerl.

Soooo und nun lassen wie mal wieder die Kirche im Dorf.

R.P. hats schon schön geschrieben und das gilt für uns alle.
Was jeder fotografiert, wo und wie ist seine Privatsache. Das kann ihm keiner vorschreiben.
Die Veröffentlichung unterliegt aber gewissen Regeln, die nicht das TT-Board bestimmt (also ich sicher nicht), sondern die höheren Normen gehorchen. Es ist doch ganz einfach, sich danach zu orientieren.
Anderseits gilt auch: Wo kein Kläger, da kein Richter und wer nun immer und überall raushängen lassen muss, was er doch für ein Cleverle ist.... muss auch damit leben, wenn das dann persönliche Konsequenzen hat.


Und Leute, die Betriebsordnungen sind nicht erlassen worden, um Foto-Freaks zu ärgern, sondern Menschen zu schützen. Das sollte in die Überlegungen mit einbezogen werden.

Gruß vom Rhein
Lokwolf
 
Ja, stimmt im Eifer des Gefechts verschrieben...aber offensichtlich war ja angekommen, was gemeint war.

Gruß vom Rhein
Lokwolf
 
Interessante Frage. Wie ist das überhaupt mit Kalendern? Ich darf diese ja auch in öffentlichen Bereichen aufhängen und sie somit einer großen Anzahl von Betrachtern zugänglich machen. Im Prinzip ist das zeigen der Kalenderseite hier ja auch nichts anderes (wir gehen jetzt mal davon aus das alle Artig sind und niemand das Bild kopiert).
 
Aber prinzipiell nicht zur öffentlichen Verbreitung. Steht auch sicher irgendwo auf dem Kalender drauf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oh, ich war zu langsam, habsch zu lange gemährt.

Es gibt einen Thread zum Thema Copyright an Bildern. Einfach mal lesen.
Verlinkte Bilder ist ein Grauraum.
 
Ich kaufe den Kalender. Damit ist er nun mein Eigentum und kann damit machen was ich will - oder!? Mit dem Kaufpreis habe ich ja im Prinzip Lizenz erworben.

Was der Laie sich so denkt ... So ist es rechtlich jedoch ganz und gar nicht. Das Urheberrechtsgesetz ist da streng und klar. Es gibt einen Urheber an jedem Werk, hier der Fotos, der seine Rechte daran selbst und unmittelbar oder durch Dritte mittelbar ausüben und / oder übertragen kann. Wenn er nicht mehr lebt oder handlungsfähig ist, so bleibt er dennoch der Urheber und gibt es natürliche oder juristische Personen, die er entweder testamentarisch in seine Rechte eingesetzt hat oder aber die sein Erbe antreten und die Dritten Nutzungs- und Verwertungsrechte entweder insgesamt oder für Teilbereiche erteilen können, gratis oder gegen Entgelt. Wer dieses Recht erworben hat, darf die Bilder verwerten. Der Kalenderverlag hat sie erworben zu dem Zweck, sie in einem neuen Werk zu verwerten und damit Gewinn zu erzielen. Wer dieses Recht nicht erworben hat und das Werk dennoch Dritten, also der Allgemeinheit zugänglich macht, verletzt die legal erworbenen Rechte zweier Seiten: des Urhebers an dem Werk bzw. des Inhabers (z.B. Erben) der Urheberrechte einerseits sowie die des Verlages, der das eingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht käuflich erworben hat.

Der Kauf eines Kalenders schließt nicht den Erwerb irgend einer Lizenz ein, er erfolgt prinzipiell zur privaten Nutzung. Man erwirbt schließlich auch keine Lizenz am Text von tausend Seiten "Buddenbrooks", indem man sich für 2,50 € die Taschenbuchausgabe von Thomas Manns Werk beschafft.

Wie ist das überhaupt mit Kalendern? Ich darf diese ja auch in öffentlichen Bereichen aufhängen und sie somit einer großen Anzahl von Betrachtern zugänglich machen.

Ganz böse Falle!

Einen Kalender öffentlich aufzuhängen, der für die private Nutzung hergestellt, angeboten und verkauft wird, beinhaltet bereits eine Verletzung dieser Rechte. Einzelseiten daraus zu scannen und im öffentlichen Raum des Internets Menschen zugänglich zu machen, die ihn kaufen sollen und dann nicht mehr kaufen, ist es erst recht, da es die berechtigten Interessen des redlichen und oft exklusiven Erwerbers der Nutzungsrechte berührt, in diesem Falle: seine Gewinnaussichten schmälert. Das oft vor Gericht vorgebrachte naive Argument der Beklagten, es sei doch auch schöne Werbung für das Produkt, greift hier grundsätzlich nicht und gilt als reine Schutzbehauptung. Der Rechteinhaber allein entscheidet, was er mit den erworbenen Rechten anstellt und eben auch, ob, wann und wo er für das daraus entstandene Produkt wirbt.

Im übrigen ist es völlig gleichgültig, ob ein Copyright-Vermerk angebracht wurde oder nicht. Entscheidend vor Gericht ist, ob jemand, der das Werk weiterverbreitet, den legalen Rechteerwerb daran nachweisen kann oder eben nicht. Der Kassenzettel der Bahnhofsbuchhandlung ist darüber jedenfalls kein tauglicher Nachweis. (Der Bon wäre allerdings ein Garant für Heiterkeit im Gerichtssaal.)
 
Zuletzt bearbeitet:
die Rechte-Nutzung steht meistens im Impressum.
hilfsweise immer den Autor / Verlag der Quelle angeben.
mfg
fp
 
@ knechtl: Eine Rechteverletzung ist auch unter Angabe des oder der Geschädigten eine Rechteverletzung. Anzugeben, "Ich habe den Whisky bei Knechtl sein Späti mitgehen lassen", gibt noch keine mildernden Umstände.
 
Wenn man weis, dass man etwas rechtlich zweifelhaftes tut, ist es kontraproduktiv, auch noch den eigentlichen Rechteinhaber anzugeben. Das führt nur dazu, dass es Petzen gibt oder jemand eine kleine Racheaktion startet (und den Rechteinhaber informiert). Auch so mancher Oberlehrer oder Belehrer sieht das nur als Steilvorlage, um sich wichtig zu machen.
Außerdem benutzen manche Rechteinhaber sogenannte Roboter, welche die Web-Seiten automatisch nach ihren Bildern und Namen abgrasen.
Das wird schnell vierstellig, was das an Euros kosten kann.
 
Einen Kalender öffentlich aufzuhängen, der für die private Nutzung hergestellt, angeboten und verkauft wird, beinhaltet bereits eine Verletzung dieser Rechte.
Also ich habe noch nie gehört, das es verboten wäre einen käuflich erworbenen Kalender in öffentlichen Geschäftsräumen, Wartezimmern usw. aufzuhängen. Auch ist mir bisher noch kein Kalender in die Hände gefallen, der den Vermerk "nur zur privaten Nutzung" hatte.
 
Also ich habe noch nie gehört
und genau das ist das Problem. Du hast noch nie etwas davon gehört, ich aber schon reichlich. Wenn ich mir nur all die Grundsatzurteile zu dem Thema bei juris anschaue. Es ist halt ein Unterschied, ob du den Kalender in deinem Büro, deiner Kanzlei /deiner Werkstatt oder eben weltweit veröffentlicht hast. Machst du das weltweit im Internet, dann beraubst du den Rechteinhaber um seinen Gewinn, den er erzielen könnte, wenn er das selber auf Bezahlwebseiten getan hätte. Und ja, die gibt es und da gibt es welche nicht nur für leicht bekleidete Frauen.
 
Ich gebe mal zu bedenken, dass man mit Bildrechten ganz schnell in eine ziemliche rechtliche Schieflage kommen kann.
Die Nummer ist mir vor einigen Jahren selber passiert...

Auf meiner Website hatte ich einige eigene Bilder von der Plagwitzer Anschlussbahn präsentiert. Durfte ich - waren ja meine eigenen Bilder, für die ich natürlich auch die Rechte hatte.
Ein Moba-Verlag fragte an, ob er einige Fotos von meiner Website für eine Veröffentlichung verwenden könnte. Ich gab, unter der Bedingung, dass ich als Fotograf / Rechteinhaber genannt werde, mein Einverständnis und übersandte die gewünschten Fotos in der maximal verfügbaren Auflösung an den Verlag.
Als ich die Publikation in den Händen hielt, musste ich feststellen, dass der Verlag - aus welchen Gründen auch immer - einen falschen Rechteinhaber angegeben hatte.
Was nun tun? Es blieb mir nicht anderes übrig, als vom betreffenden Verlag eine schriftliche Gegendarstellung einzufordern. (Das ist auch erfolgt.) Anderenfalls wäre mir nichts anderes geblieben, als meine eigenen Fotos von meiner eigenen Website zu entfernen - schon mal aus dem Grund des Auftretens von Abmahnvereinen. Auf einen Prozess hätte mir die Lust gefehlt...

Seit dieser Nummer schaue ich lieber 2x hin, bevor ich jemandem Bilder zur Veröffentlichung zur Verfügung stelle, für die ich die Bildrechte habe und nicht vorhabe, auf diese zu verzichten, weil irgendwas dumm gelaufen ist. Leider gibt es durchaus Moba-Publikationen,die es mit den Rechten am Bild nicht so genau nehmen - aber das hatten wir ja schon.

In der jüngsten Vergangenheit habe ich es dem Chefredakteur einer Moba-Zeitung nicht leicht gemacht, als die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Verlag mittendrin nach einvernehmlichem Verständnis infolge Nürnberger Messe und jornalistischer Grippewelle, plötzlich schwierig wurde und auf des Messers Schneide stand. Nach Zusicherung einer ordentlichen Vergütung für Text und Bild und Übersendung von Text und Bild war plötzlich monatelange (zwischendurch) Funkstille beim Verlag. Ich habe interveniert und den Entzug der Bildrechte angedroht. Plötzlich war beim Verlag Zeit, mal wieder zu reagieren.

Derzeit ist ausdrücklich wieder alles gut...

ALSO AUGEN AUF BEIM DATENVERKAUF!

Hallo Alles-besser-Wisser: Lest Euch den Beitrag einfach mal durch, denkt drüber nach und zieht am allerbesten Eure Schlüsse. Oder amüsiert Euch darüber, wie dämlich dieser FD851 doch wohl sein möge...
Oder lernt daraus!


FD851
 
Hallo,
mal 'ne Frage. Wie ist das eigentlich mit Fotos von Straßenmalerei. Speziell wunderschöne gesprayte Bilder an Häusern im Auftrag der Vermieter.
Darf ich diese fotografieren und im Netz veröffentlichen?
Gruß Klötze
 
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