Taschentroll
Foriker
Die Regelungen des BGB zur EU-Richtlinie 2019/770 („Digitale‑Inhalte‑Richtlinie”) haben nichts mit Datenschutz zu tun. In dieser Richtlinie und in § 327ff BGB geht es tatsächlich um digitale Inhalte, also um bereitgestellte und selbsterstellte Dateien. Auch auf diese muss der Zugriff gewährt bleiben, solange sich der Kunde vertragsgemäß verhält. Wenn die Aktualisierungspflicht irgendwann ausläuft, ist es irgendwann wegen Sicherheitslücken und technischem „Fortschritt” nicht mehr möglich, mittels der veralteten Software auf die eigenen Dateien zuzugreifen. Für diese Situation muss ein Hersteller heutzutage Vorsorge tragen. Auf welche Weise auch immer. Der aus meiner Sicht billigste Weg: Offenlegung und Dokumentation.
Bezüglich der Privatinsolvenz: Diese muss von Gericht gewährt werden und wird üblicherweise verwehrt, wenn die prekäre Situation entsteht, weil Gesetze missachtet werden und der Schuldner einfach Abhilfe schaffen könnte, indem er sich an geltendes Recht hält. Nein, eine Privatinsolvenz schützt in solchen Dingen nicht.
Bezüglich Stohhalmen: Habe ich in Sachen TC nicht nötig. Finde nur einfach nicht gut, wenn Verbraucherrechte möglicherweise mit den Füßen getreten werden.
Bezüglich der Privatinsolvenz: Diese muss von Gericht gewährt werden und wird üblicherweise verwehrt, wenn die prekäre Situation entsteht, weil Gesetze missachtet werden und der Schuldner einfach Abhilfe schaffen könnte, indem er sich an geltendes Recht hält. Nein, eine Privatinsolvenz schützt in solchen Dingen nicht.
Bezüglich Stohhalmen: Habe ich in Sachen TC nicht nötig. Finde nur einfach nicht gut, wenn Verbraucherrechte möglicherweise mit den Füßen getreten werden.