@ Torsten
Dann will ich mich mal bemühen und etwas aus den entsprechenden Vorschriften raussuchen. Diese Vorschriften (DV 820 Oberbauvorschriften und DV 822 Weichenvorschrift) beziehen sich auf den Bereich der ehemaligen DR.
Vielleicht erst mal was Grundsätzliches zu den Begriffen. Man unterscheidet zwischen Schutzweichen (korrekterweise Flankenschutzweichen) und Auffangweichen.
Schutzweichen stellen den Flankenschutz zu benachbarten Kreuzungs- oder Überholungsgleisen dar.
Die Gefahr besteht durch:
- Strecken eines einfgefahrenen Zuges nach dem Lösen der Bremsen
- Zurückdrücken beim Anfahren oder beim Zustellen von Wagen
- Trennen eines Zuges zum Freifahren eines im Bahnhof liegenden Wegüberganges
- Heranfahren der Lokomotive an einen Wasserkran
Deshalb ist das dem durchgehenden Hauptgleis benachtbarte Gleis durch Schutzweichen abzuschließen:
- am Einfahrende, wenn das Kreuzungs- oder Überholungsgleis nur in einer Richtung von Zugfahrten benutzt wird
- an beiden Enden, wenn Züge das Gleis in beiden Richtungen befahren.
Ein nur in einer Richtung benutzes Kreuzungs- oder Überholungsgleis ist auch an der Ausfahrseite durch eine Schutzweiche abzuschließen, wenn an dieser Seite rangiert wird und sich das Stellwerk in größerer Entfernung von derEinmündungsstelle befindet (Zentralstellwerk) oder die Sicht vom Stellwerkauf die Einmündungsstelle aus anderen Gründen ungenügend ist.
Schutzweichen sind so dicht an das zu schützende Hauptgleis heranzulegen, dass zwischen der Einmündungsweiche und der Schutzweiche kein Fahrzeug aufgestellt werden kann.
Bei den Entscheidungen über den Einbau von Schutzweichen standen bei der DR die Fragen nach der Sicherheit für die Reisenden und für das zu transportierende Gut im Vordergrund. Wirtschaftlichkeitsfragen wurden erst im Rahmen der technischen und organisatorischen Realisierung dieses Grundsatzes abgewogen.
In der DV 820 ist vorgeschrieben das als Schutzweichen nur Weichen der Grundform mit einemZweiggleishalbmesser von 190 m, gegebenenfalls als Außenbogenweichen zu verwenden sind. Dabei muss das von Zugfahrten benutzte Gleis der Schutzweiche mit der gleichen Geschwindigkeit befahrbar sein wie das das Zweiggleis der Gegenweiche (Weiche im durchgehenden Hauptgleis) dabei ist zu beachten das das Stammgleis der Schutzweiche in der Fahrstraße liegt und somit das Zweiggleis der Schutzweiche in die Schutzrichtung ablenkt. Der Schutzgleisstumpf hat grundsätzlich eine Länge von 25 m nach dem Weichenende. Das Abstellen von Fahrzeugen ist dort verboten.
In Bahnhöfen, die in stark geneigten Streckenabschnitten (Steilrampen) liegen, ist für den Schutz der Streckengleise gegen ablaufende Fahrzeuge je eine Schutzweiche als sogenannte Auffangweiche am Talende des dem durchgehenden Hauptgleis benachtbarten Kreuzungs- oder Überholungsgleis vorzusehen. Auffangweichen werden jedoch in der Regel nicht in die durchgehenden Hauptgleise von Bahnhöfen eingelegt.
Erfolgt das Einbinden von Anschlußbahngleisen oder auch Baugleisen in Gleise der freien Strecke, so sind zur Sicherung der Streckengleise gegen Flankengefährdung ausnahmslos Schutzweichen einzubauen.
Zum Schutz von Bahnhofsgleisen gegen Flankengefährdung erfolgt die Verwendung von Schutzweichen nur, wenn für unbeabsichtigt ablaufende Wagen oder Rangierfahrten Gleissperren bzw. Signale nicht als ausreichend angesehen werden können.
Und weil wie so oft Bilder mehr sagen als viele Worte, ein paar Beispiele.
Also kurz zusammengefasst.
Abzweigstellen benötigen keine Schutzweichen.
Als Schutzweichen wären im Modell nur sehr kurze Weichen (ich trau mich gar nicht EW 1 zu schreiben...) zu verwenden, und so dicht wie möglich an der Gegenweiche im durchgehenden Hauptgleis. Alles klar?
Mathias (dem jetzt seine beiden Zeigefinger weh tun)