Vorkaufsrecht
Die Kommunen haben bei Grundstücksverkäufen grundsätzlich ein garantiertes Vorkaufsrecht. Das hat sicherlich jeder, der schon mal ein Grundstück erworben hat mitbekommen, man braucht für die notarielle und grundbuchrechtliche Abwicklung des Kaufvertrages eine "Vorkaufsrechtsverzichtserklärung" der Gemeinde, zu der das Grundstück gehört.
Nur werden die meisten Gemeinden von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen (können), weil sie entweder das überwiegende öffentliche Interesse am Erwerb nicht hinreichend begründen können oder das notwendige Kapital nicht aufbringen können. Außerdem ist derartiger Grunderwerb langfristig im Haushaltsplan der Gemeinde, der wiederum von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist, einzuplanen.
Daneben verfügen viele Gemeiden, vor allem Städte bereits über viele ähnliche Immobilien, für die sich nur schwer eine Nutzung finden lässt, bzw. die auch teilweise in sanierungsbedürftigem Zustand sind, so dass seitens der Gemeinden wohl eher verhaltenes Interesse am Erwerb ehemaliger Bahndienstgebäude bestehen dürfte, wenn diese nicht gerade in irgend einer Weise von herausragender Bedeutung für die Kommune sind.
Im übrigen sind viele Dienstgebäude durch den jahrelangen Leerstand inzwischen derartig marode geworden, dass eine Sanierung einem Neubau gleichkäme. Für diese Gebäude wird sich wohl niemand mehr finden, der bereit ist, dafür noch etwas zu zahlen. Da wird die Bahn wohl selbst die Flächen beräumen (müssen), um zumindest das (unbebaute) Grundstück an den "Mann" zu bringen.
Da wurde von der Bahn oft eindeutig die Chance verpasst, noch Geld zu machen. Den Städten geht es da aber oft ähnlich - viele Immobilien wären noch vor 10 Jahren, als sie noch nicht leer standen, gut verkäuflich gewesen, aber heute ... .
Bei den Gemeinden scheitert ein Verkauf aber oft an politischen Blockadehaltungen der Gemeindevertreter oder an zu hohen Preisvorstellungen der Gemeinden, die ja grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ihre Immobilien zum Verkehrswert auf den Markt zu bringen, da ansonsten die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erteilt würde.