@ Mario
Die brauchte ja auch keine.
Auszug aus der Fahrdienstvorschrift (FV) gültig vom 1. September 1933 3. Abschnitt § 38 Fahrgeschwindigkeiten Absatz 2
"die zulässige Geschwindigkeit ist:
b) für Reisezüge mit durchgehender Bremse
(auf Hauptbahnen) 135 km/h
Wenn die zulässige Geschwindigkeit für einen Zug mehr als 120 km/h ist, müssen Strecke und Fahrzeuge mit sicherwirkenden selbsttätigen Vorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Züge bei Halt zeigenden Hauptsignalen zum Halten bringen"
In der FV gültig vom 1. April 1944 steht der gleiche Wortlaut.
In der FV gültig vom 1. November 1954 DR ist der Wortlaut geringfügig angepasst.
Dort heisst es
... Wenn die Höchstgeschwindigkeit für einen Zug mehr als 120 km/h ist, müssen Strecke und führende Triebfahrzeuge mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Züge bei Halt zeigenden Hauptsignalen selbsttätig zum Halten bringen.
Die gleichen Regelungen gelten in der FV vom 1. Februar 1962 an.
In der FV gültig ab 15. Juni 1970 gilt im § 36 Absatz 4:
"Die Höchstgeschwindigkeiten ... für Reisezüge 140 km/h
Wenn die Höchstgeschwindigkeit für einen Zug mehr als 120 km/h beträgt, müssen Strecke und führende Triebfahrzeuge mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, welche die Züge bei Halt zeigenden Hauptsignalen selbsttätig zum Halten bringen. Züge, deren Höchstgeschwindigkeit 120 km/h übersteigt, sind in den betreffenden Abschnitten als Schnellfahrten (Anhang XIV) zu behandeln."
Die FV vom 1. Oktober 1983 hat den gleichen Wortlaut.
Mathias